- Auskunftspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe
- Möglich beispielsweise für Haushaltswaren, Verpackungen, Kleidung, Spielzeug
- Nicht möglich für Lebensmittel, Medizinprodukte, Arzneimittel, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmitte und weitere Bereiche, in denen spezielle Regelungen gelten.
- Auskunft des Händlers, Herstellers und Importeurs muss nach 45 Tagen vorliegen
Als besonders besorgniserregende Stoffe gelten Chemikalien, die bestimmte für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt negative Eigenschaften haben und dies in einem formalen Prozess bei der zuständigen Europäischen Chemikalienagentur festgestellt wurde. Sie können eine Liste der Stoffe online einsehen.
Bei einem zusammengesetzten Erzeugnis, muss der Anbieter auch zu allen enthaltenen Einzelerzeugnissen Auskunft geben, bei einem Fahrrad beispielsweise auch zu Fahrradgriffen.