Tritt der Fall ein, dass für ein minderjähriges Kind ein Vormund bestellt werden muss, muss das Gericht, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kindes im Gerichtsverfahren erforderlich ist, vorher einen Verfahrensbeistand bestellen.
Diese Person stellt das Interesse des Kindes fest und bringt es im gerichtlichen Verfahren ein.
Hinweis: Der Verfahrensbeistand erhält keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes.
Wenn das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten wird, ist eine Verfahrensbeistandschaft nicht notwendig.
Die Auswahl erfolgt durch das Familiengericht. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In Betracht kommen je nach Fallgestaltung beispielsweise Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Personen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.
Die Verfahrensbeistandschaft endet mit der Bestellung eines Vormundes.