Haben Sie für eine berufliche Fortbildung eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Meister-BAföG) in Anspruch genommen? Dann müssen Sie den Anteil, den Sie als Darlehen erhalten haben, zurückzuzahlen.
Dazu haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Rückzahlung in festgelegten monatlichen Beträgen ab dem vertraglich festgelegten Tilgungsbeginn
- Vollständige Rückzahlung des gesamten Darlehens in einer Summe bereits vor Tilgungsbeginn
In diesem Fall fallen keinerlei Zinsen für Sie an. - Vorzeitige Rückzahlung in Teilbeträgen von mindestens 500 Euro monatlich
Hinweis: Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit, höchstens jedoch für sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei. Mit Beginn der Rückzahlungspflicht können Sie zwischen einem festen Zinssatz und einem variablen Zinssatz wählen. Diese Zinssätze werden jeweils am 1. April und am 1. Oktober neu festgelegt. Der Zinssatz liegt in jedem Fall unter dem marktüblichen Zinssatz.
Können Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation vorübergehend die Raten nicht zahlen, kann die zuständige Stelle das Darlehen für zwölf Monate stunden.
Ihnen kann in folgenden Fällen ein Teil der Darlehensforderung erlassen werden:
- bei erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung: Es können Ihnen auf Antrag 25% des valutierenden Darlehens erlassen werden.
Hinweis: Darlehen zum Lebensunterhalt und für das Meisterstück werden nicht berücksichtigt. - bei Existenzgründung: Es können Ihnen auf Antrag folgende Erlasse des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt werden:
- 33 %, wenn ein zusätzlicher Auszubildender oder eine zusätzliche Auszubildende eingestellt wurde, dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht,
- 33 % für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht,
- 66 % für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Bei einer bis zum 30.06.2009 erfolgten Existenzgründung können Ihnen auf Antrag 66% des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden.