Eine Künstlersozialabgabe müssen alle Unternehmen an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Daran ändert auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit nichts.
Unternehmer können beispielsweise sein:
- private Unternehmen und Betriebe
- öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten
- Vereine
- andere Personengemeinschaften
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist
- Künstler oder Künstlerin, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
- Publizist oder Publizistin, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Künstlersozialabgabe müssen Sie außerdem in folgenden Fällen bezahlen:
- Sie werben oder betreiben Öffentlichkeitsarbeit für Ihr eigenes Unternehmen.
Das gilt in Fällen, in denen Sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Künstlerinnen beziehungsweise Publizisten und Publizistinnen erteilen. - Sie sind selbständige Künstlerin oder selbständiger Künstler beziehungsweise Publizistin oder Publizist und verwerten die künstlerischen oder publizistischen Werke oder Leistungen anderer.
Es ist daher möglich, dass Sie gleichzeitig- Anspruch auf Vergünstigungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes haben und
- Künstlersozialabgabe zahlen.