Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen.
Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Delikten, beispielsweise
- Vergewaltigung und sexueller Missbrauch
- Körperverletzung
- Geiselnahme oder schwere Freiheitsberaubung
- Raub, wenn schwere Tatfolgen oder andere besondere Gründe hinzukommen.
Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben.
Hauptklägerin bleibt die Staatsanwaltschaft.
Als Nebenkläger oder Nebenklägerin haben Sie folgende Rechte:
- das Recht auf Anwesenheit während der gesamten Verhandlung, auch wenn Sie als Zeuge oder Zeugin vernommen werden sollen
- während der Hauptverhandlung z.B. das Recht auf Ablehnung eines Richters oder einer Richterin beziehungsweise der Sachverständigen wegen Befangenheit, das Recht, Beweisanträge stellen zu dürfen, oder das Recht zur Abgabe von Erklärungen
- das Recht, Akteneinsicht durch Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin zu beantragen
- die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln
Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.
Der Eintritt in ein Verfahren ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, können Sie auch nach dem Urteil eintreten, um gegen das Urteil vorzugehen.