- Mofas und Mopeds mit maximal 50 cm³ Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h brauchen nur eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen, aber keine Zulassung.
- Das Versicherungskennzeichen
- geben die Kraftfahrzeugversicherer selbst aus, nicht die Kraftfahrzeugzulassungsstellen,.
- gilt immer vom 1. März bis zum Ablauf des Februars des Folgejahrs.
- weist nach, dass für das Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Das gilt auch für:
- Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis höchstens 45 km/h.
- Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
- Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 cm³.
- E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und höchstens 45 km/h schnell sind.
- Motorisierte Krankenfahrstühle
- Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die schon vor dem 01.03.1992 versichert waren.