Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPV) ist für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie für vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer in allen Bundesländern mit Ausnahme des Saarlandes zuständig.
Das WPV gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenversorgung
- Erstattung von Beiträgen bei Ausscheiden vor Erfüllung von Wartezeiten
- Überleitung von Beiträgen auf andere Versorgungsträger
- Kapitalabfindung für Hinterbliebene bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung
- Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen Mindestbetrag nicht erreicht
Hinweis: Darüber hinaus kann das WPV auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Mitglieder des WPV müssen einen monatlichen Regelpflichtbeitrag leisten, solange sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Dieser ist ein bestimmter Teil der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatz). Erreicht Ihr Einkommen diese Beitragsbemessungsgrenze nicht, können Sie eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung beantragen.
Hinweis: In bestimmten Fällen können Sie sich ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien lassen, z.B. bei einem bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsverhältnis. Sind Sie nicht ganz von der Beitragspflicht befreit, müssen Sie mindestens ein Zehntel des Regelpflichtbeitrags entrichten (Mindestbeitrag). Die meisten Arbeitgeber führen die Mitgliedsbeiträge direkt an das Versorgungswerk ab.
Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Mitgliedsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an das Versorgungswerk, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten.