Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie
- als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder
- Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen erhalten haben, beispielsweise aufgrund eines Abschiebungsverbotes.
Diese Wohnsitzauflage gilt
- ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
- für drei Jahre und
- für das Bundesland, in dem Sie während Ihres Asylverfahrens gelebt haben oder in welches Sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zugewiesen wurden.
In Baden-Württemberg wird zudem der konkrete Wohnort festgelegt.
Diese Verpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.